Schwer zu verstehen? Etwas Licht ins Dunkel bringt die AUTOMOBILWOCHE, die gestern um 13.53 Uhr berichtete: „Garantieversicherer: Aufregung um Intec-Insolvenzverfahren“
Hier der Link zum vollständigen Artikel:
http://www.automobilwoche.de/article/20160304/NACHRICHTEN/160309937/1279/garantieversicherer-aufregung-um-intec-insolvenzverfahren
Da drängt sich wohl die Frage auf:
Was ist da los und was ist zu tun? Alles nur ein Missverständnis und keine Probleme für Kfz-Händler und deren Kunden?
Die Darstellung der INTEC klingt unwahrscheinlich, ist jedoch nicht unmöglich, denn tatsächlich gibt es seit einiger Zeit eine Variante des Insolvenzverfahrens, bei der bei berechtigter Aussicht auf Sanierung und Fortführung des Unternehmens sogar auf einen klassischen Insolvenzverwalter verzichtet werden kann, wenn man sich größere Chancen auf Sanierung errechnet, da man auf die Kompetenz der bisherigen Geschäftsführung setzt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein grundsätzlich gesundes Unternehmen durch ein außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in Schieflage gerät.
Als solches bezeichnet die INTEC eine Steuerforderung des Finanzamts, welche angeblich völlig unerwartet zu einer "beachtlichen Doppelbesteuerung" geführt haben soll.
Was ist mit Doppelbesteuerung gemeint? Laut steuertips.de wird damit eine Situation bezeichnet, bei der das Einkommen eines Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand sowie für den gleichen Zeitraum in mehreren Staaten einer vergleichbaren Steuer unterliegt.
Soll die INTEC nunmehr unerwartet, vielleicht sogar ungerechterweise noch in einem weiteren Staat für die gleiche Sache Steuern zahlen? Oder ist damit gemeint, dass man von Anbietern so genannter Verschleißschutzgarantien, zwischenzeitlich nicht mehr nur 19 % Mehrwertsteuer, sondern auch die ebenso hohe Versicherungssteuer verlangt? Wenn dies der Fall wäre, käme das alles nach Auffassung der BVfK-Steuerexperten nicht überraschend.
Viele Fragen, die in einem Gespräch geklärt werden sollen, um das die INTEC beim BVfK angefragt hat.
Zuvor gilt es allerdings, u.a. den Sanierungsplan zu prüfen und zu klären, ob tatsächlich keine Kundengelder oder Garantieleistungen gefährdet sind.
Was ist zu tun? Was empfiehlt der BVfK seinen Mitgliedern?
Tatsächlich dürfte kein Anlass zur Panik bestehen, die im Übrigen auch nicht viel bringen würde. Es besteht noch genügend Zeit, ggf. eventuelle Forderungen geltend zu machen und es ist daher angeraten, zunächst einmal das Ergebnis der genaueren Prüfung der BVfK-Juristen abzuwarten.
Dies wird Ihnen helfen, besonnen und wohlüberlegt die richtige Entscheidung zu treffen und damit wieder einmal
„Alles Gute für Ihren Autohandel“ zu tun.
Herzliche Grüße und nicht vergessen:
Am 7.Mai ist großer BVfK-Kongress. Infos und Anmeldeformular finden Sie hier online:
https://www.bvfk.de/veranstaltungen/bvfk-jahreskongress-2016/
Oder als PDF:
https://www.bvfk.de/wp-content/uploads/2016/03/BVfK-Kongress_-2016-Info-Anmeldung-Händler-neu.pdf
Ganz bequem Können Sie sich auch hier hier anmelden:
www.bvfk.de/anmeldung-bvfk-jahreskongress-2016/
Wir sehen uns!
Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V. www.bvfk.de