BVfK-Wochenendticker 5. März 2016

INTEC-Vorstand Müller: "Alles wird beim Alten bleiben"

 

BVfK-Kongress 2016: Jetzt online anmelden!

https://www.bvfk.de/veranstaltungen/bvfk-jahreskongress-2016/

BVfK-Webseite: Jetzt durch SSL-Zertifikat geschützt

 

LG Bochum: „VW Manipulation berechtigt nicht zum Rücktritt“

 

BGH: Internetbewertungen müssen vom Portalbetreiber kontrolliert werden.

 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

der BVfK hat am gestrigen Freitag folgende Eilmeldung verschickt:

"Am 01.03.2016 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTEC AG, Sollinger Oberhütte 12, 37170 Uslar (AG Göttingen, HRB 200983) eröffnet worden. Quelle: https://www.insolvenzbekanntmachungen.de "

Daraufhin hat INTEC in einem Schreiben an seine Händler reagiert, in dem es u.a. heißt:
 
"...der BVfK hat eine Eilmeldung an seine Mitglieder über die INTEC verschickt, die unvollständig ist. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass Sie Gläubiger einer Insolvenz geworden sind. Richtig ist vielmehr: Wir arbeiten wie gewohnt zuverlässig. Über ein gerichtlich kontrolliertes Sanierungsverfahren schützen wir Sie und stellen sicher, dass die vereinbarten Garantien vollständig gewährleistet sind und sämtliche Schäden ordnungsgemäß abgewickelt und bezahlt werden..."

Diese Aussagen der INTEC sind insofern unzutreffend, da durch die verkürzte Wiedergabe in der BVfK-Eilmeldung nicht der angeblich falsche Eindruck entstanden sein kann, dass BVfK-Mitglieder (nur an diese ging die Eilmeldung) Gläubiger einer Insolvenz geworden sind.

Zwischenzeitlich hat die INTEC gegenüber dem BVfK richtiggestellt, dass der angeblich falsche Eindruck nicht durch die Verkürzung des BVfK, sondern durch eine unvollständige amtliche Veröffentlichung entstanden sei.

Tatsächlich erfolgte Freitagnachmittag eine Änderung der amtlichen Veröffentlichung. Hier der vollständige Text des öffentlich zugänglichen Justizportals. Die unterstrichenen Stellen dürften die nach der dem Versand der BVfK-Eilmeldung vorgenommenen Änderungen betreffen:

"...Geschäfts-Nr.: 71 IN 123/15 NOM Der Eröffnungsbeschluss vom 01.03.2016 ist nur unvollständig veröffentlicht worden. Vollständig lautet er folgendermaßen:  Am 01.03.2016 um 12:00 Uhr ist das Eigenverwaltungsverfahren eröffnet worden über das Vermögen der INTEC AG, Sollinger Oberhütte 12, 37170 Uslar (AG Göttingen, HRB 200983), vertreten durch: Markus Müller, (Vorstand), Verfahrensbevollmächtigte: Pink Wirtschaftsprüfung GmbH, Sachsenring 6, 50677 Köln, Die Eigenverwaltung ist angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Hans-Peter Burghardt, Bunsenstraße 3, 32052 Herford. Anmeldefrist: 22.03.2016.Gläubigerversammlungen: Am Dienstag, 19.04.2016, 11:00 Uhr, Saal B 11, Amtsgericht, Maschmühlenweg 11, 37073 Göttingen, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die evtl. Wahl eines  anderen Sachwalters (§ 57 InsO), die Beibehaltung des Gläubigerausschusses sowie die evtl. Abwahl und Wahl anderer oder zusätzlicher Mitglieder (§ 68 InsO), Bestimmung der Rechnungslegungsfrist (§ 66InsO), Entscheidung über die Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO),Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO),sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO bei Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt gilt. Weiter dient der Termin zur Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplanes sowie zur Abstimmung über diesen Plan. Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgereichtes hinterlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gem. § 251 InsO spätestens im Abstimmungstermin gestellt und glaubhaft gemacht werden muss. 71 IN 123/15 NOM Amtsgericht Göttingen, 04.03.2016..."

Schwer zu verstehen? Etwas Licht ins Dunkel bringt die AUTOMOBILWOCHE, die gestern um 13.53 Uhr berichtete: Garantieversicherer: Aufregung um Intec-Insolvenzverfahren“

Hier der Link zum vollständigen Artikel:

http://www.automobilwoche.de/article/20160304/NACHRICHTEN/160309937/1279/garantieversicherer-aufregung-um-intec-insolvenzverfahren

Da drängt sich wohl die Frage auf:

Was ist da los und was ist zu tun? Alles nur ein Missverständnis und keine Probleme für Kfz-Händler und deren Kunden?

Die Darstellung der INTEC klingt unwahrscheinlich, ist jedoch nicht unmöglich, denn tatsächlich gibt es seit einiger Zeit eine Variante des Insolvenzverfahrens, bei der bei berechtigter Aussicht auf Sanierung und Fortführung des Unternehmens sogar auf einen klassischen Insolvenzverwalter verzichtet werden kann, wenn man sich größere Chancen auf Sanierung errechnet, da man auf die Kompetenz der bisherigen Geschäftsführung setzt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein grundsätzlich gesundes Unternehmen durch ein außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in Schieflage gerät.

Als solches bezeichnet die INTEC eine Steuerforderung des Finanzamts, welche angeblich völlig unerwartet zu einer "beachtlichen Doppelbesteuerung" geführt haben soll.

Was ist mit Doppelbesteuerung gemeint? Laut steuertips.de wird damit eine Situation bezeichnet, bei der das Einkommen eines Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand sowie für den gleichen Zeitraum in mehreren Staaten einer vergleichbaren Steuer unterliegt.

Soll die INTEC nunmehr unerwartet, vielleicht sogar ungerechterweise noch in einem weiteren Staat für die gleiche Sache Steuern zahlen?  Oder ist damit gemeint, dass man von Anbietern so genannter Verschleißschutzgarantien, zwischenzeitlich nicht mehr nur 19 % Mehrwertsteuer, sondern auch die ebenso hohe Versicherungssteuer verlangt? Wenn dies der Fall wäre, käme das alles nach Auffassung der BVfK-Steuerexperten nicht überraschend.

Viele Fragen, die in einem Gespräch geklärt werden sollen, um das die INTEC beim BVfK angefragt hat.

Zuvor gilt es allerdings, u.a. den Sanierungsplan zu prüfen und zu klären, ob tatsächlich keine Kundengelder oder Garantieleistungen gefährdet sind.

Was ist zu tun? Was empfiehlt der BVfK seinen Mitgliedern?

Tatsächlich dürfte kein Anlass zur Panik bestehen, die im Übrigen auch nicht viel bringen würde. Es besteht noch genügend Zeit, ggf. eventuelle Forderungen geltend zu machen und es ist daher angeraten, zunächst einmal das Ergebnis der genaueren Prüfung der BVfK-Juristen abzuwarten.

Dies wird Ihnen helfen, besonnen und wohlüberlegt die richtige Entscheidung zu treffen und damit wieder einmal

 „Alles Gute für Ihren Autohandel“ zu tun.

Herzliche Grüße und nicht vergessen:

Am 7.Mai ist großer BVfK-Kongress. Infos und Anmeldeformular finden Sie hier online:

        https://www.bvfk.de/veranstaltungen/bvfk-jahreskongress-2016/

Oder als PDF:

     https://www.bvfk.de/wp-content/uploads/2016/03/BVfK-Kongress_-2016-Info-Anmeldung-Händler-neu.pdf

Ganz bequem Können Sie sich auch hier hier anmelden:

                         www.bvfk.de/anmeldung-bvfk-jahreskongress-2016/

Wir sehen uns!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V. www.bvfk.de

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Marcel Manthey, beim BVfK zuständig für Webservices:

BVfK-Webseite jetzt durch SSL-Zertifikat geschützt

In der heutigen digitalen Welt ist es nicht nur wichtig unsere Daten als Automobilverband zu schützen, sondern auch die Daten unser Mitglieder.

Das veranlasste uns im Februar die BVfK-Webseite inklusive Mitgliederportal durch ein SSL-Zertifikat abzusichern.

Erkennen können Sie das durch ein grünes Schloss in Ihrem Browser, welches vor der URL angezeigt wird.

Für unsere Mitglieder und alle anderen Besucher unserer Seite bedeutet dies, dass die Seiteninhalte und sämtliche eingegebene Daten verschlüsselt übertragen werden und von Dritten somit nicht gelesen oder gar manipuliert werden können.

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BGH: Internetbewertungen müssen vom Portalbetreiber kontrolliert werden.

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:

„Die Beklagte (www.jameda.de ) hat ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen… möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen…“

Allerdings schränkt der BGH auch ein: „…Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat... Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert…“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016

Der BVfK begrüßt die Entscheidung des BGH, denn sie entspricht im Wesentlichen der langjährigen Forderung unseres Verbandes an die Kfz-Internetbörsen, die Angebote genauer zu kontrollieren. Eine besonders aktuelle Bedeutung bekommt diese erfreuliche Entscheidung zudem mit der seit September 2015 geführten Diskussion über Händler-Bewertungen bei mobile.de. Die BVfK-Wettbewerbsjuristen hatten in dem Zusammenhang die Börsen ebenfalls in der Pflicht gesehen.

Das Thema Internetbewertung wird auch eine wichtige Rolle beim diesjährigen Deutschen Autorechtstag in knapp 14 Tagen spielen. BVfK-Jurist Simon Vondrlik referiert dann über „die Gefahr des unbedachten Wortes im Netz“. In einer anschließenden Podiumsdiskussion wird über dieses brandaktuelle Thema diskutiert:

Angst vor dem Shitstorm – Kundenbewertungen, ein rechtsfreier Raum?

Mobile.de wollte der Einladung zur Teilnahme an der Diskussion leider nicht folgen. So hieß es in der Absage u.a.: „…Da es in der Diskussion im Kreise von Juristen um rechtliche Inhalte und Beurteilungen geht, halten wir eine Teilnahme seitens mobile.de für wenig wertstiftend…“  

Die Veranstaltung richtet sich allerdings tatsächlich nicht nur an Juristen. Wir freuen uns daher, dass es auch immer wieder engagierte Kfz-Händler auf den Petersberg schaffen und den Vertretern der hohen juristischen Wissenschaft die Wirklichkeit im Autohandel näher zu bringen.

Für BVfK-Mitglieder gibt es Sonderkonditionen. www.autorechtstag.de

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Foto rechts: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik, Stefan Obert (v.l.n.r.)

Aktuelles aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

LG Bochum: „VW Manipulation berechtigt nicht zum Rücktritt“

Vor dem Bochumer Landgericht hat am Mittwoch, den 03.03.2016, der erste Prozess  im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bei Volkswagen stattgefunden. Der Eigentümer eines VW-Tiguan hatte ein Bochumer Autohaus verklagt, damit es den Wagen wegen der manipulierten Abgaswerte zurücknehmen soll.

Gleich zu Beginn der Verhandlung hat das LG Bochum aber signalisiert,  dass Hersteller und Händler die betroffenen Diesel-Fahrzeuge wohl nicht zurücknehmen müssen. Nach Auffassung des Gerichts liege zwar ein Sachmangel vor, dieser sei aber nicht erheblich im rechtlichen Sinn, weil er mit relativ geringem Aufwand abgestellt werden könne. Nur bei erheblichen Mängeln komme eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht.

Eine Entscheidung gibt es in dem konkreten Fall noch nicht. Der Anwalt des Bochumer VW-Autohauses bot vor Gericht "aus freien Stücken" eine Rücknahme des Wagens zu einem marktüblichen Preis an – im Gegenzug für den Kauf eines Neufahrzeuges. Darüber sollte in den nächsten Tagen zwischen den Parteien verhandelt werden.

Für den Fall, dass es keine gütliche Einigung gibt, setzte das Landgericht einen Verkündungstermin für seine Entscheidung am 16. März an. Da die zweijährige Gewährleistungsfrist für den Wagen noch nicht abgelaufen ist, richtet sich die Klage gegen das Autohaus als Vertragspartner des Klägers und nicht gegen den VW-Konzern.

Die BVfK Rechtsabteilung wird über Fortgang des Verfahrens berichten sowie die Erkenntnisse in die Bearbeitung der laufenden Verfahren betroffner BVfK-Mitglieder einfließen lassen. 

rechtsabteilung@bvfk.de

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Termine 2016:

 17. - 18. März 2016  Deutscher Autorechtstag

                                     Infos und Anmeldung: www.deutscher-autorechtstag.de

7. Mai 2016  Großer BVfK-Kongress / Rhein in Flammen